JudikaturJustiz11Os45/06m

11Os45/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Laszlo S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2006, GZ 114 Hv 6/06x-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ungarische Staatsangehörige Laszlo S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig (unrichtig: schweren) durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig: zweiter Satz) zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Dezember 2005 in Wien gewerbsmäßig durch Einbruch (in abgeschlossene Räume eines Gebäudes; US 4, 8f) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Polizeibeamten W***** und M*****, durch deren Aussage nachgewiesen werden sollte, dass er bei seiner ersten Befragung durch die Polizei nicht die Begehung von Einbruchsdiebstählen als Grund seiner Einreise nach Österreich angegeben habe, und weiters, dass bei Eintreffen der beiden Beamten am Tatort die Tür zum Keller verschlossen gewesen sei und mit einem Schlüssel habe geöffnet werden müssen.

Die unter Beweis gestellten Umstände sind nicht geeignet, die Lösung der Tatfrage maßgeblich zu beeinflussen. Zum einen ist es weder für den nur zur Tatzeit erforderlichen Diebstahlsvorsatz noch für die Feststellung gewerbsmäßiger Absicht von Belang - und wurde vom Schöffengericht dazu auch nicht berücksichtigt -, ob der Angeklagte zum Zweck der Begehung von Diebstählen bereits nach Österreich gekommen ist, umso weniger daher, ob er ein solches Vorhaben vor der Polizei zugestanden hat oder nicht. Zum anderen ist nicht zu erkennen, welchen den Angeklagten begünstigenden Einfluss es auf die Annahme seiner Täterschaft haben könnte, dass die Kellertür bei Eintreffen der Polizei verschlossen war und mit einem Schlüssel geöffnet werden musste. Abgesehen davon, dass dieser Umstand ohnedies in der Anzeige festgehalten wurde und es daher einer gesonderten Beweisaufnahme gar nicht bedurfte, hätte der Beweisantrag, ausgehend davon, dass nach den Ermittlungsergebnissen die zu den Kellerräumlichkeiten führende Tür nicht versperrt, sondern lediglich zugezogen war und daher durch einfaches Zurückdrücken der Falle mit einem Messer, wie es der Beschwerdeführer mit sich führte, ohne weiteres geöffnet werden konnte (S 33, 49), dartun müssen, aus welchen Gründen der unter Beweis gestellte Umstand geeignet wäre, die dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Beweise, wozu auch zählt, dass der Angeklagte vor der Polizei, aber auch bei seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter zu den ihm angelasteten Taten geständig und zudem von einem Hausbewohner im Keller angetroffen worden war (S 35), vermittelte Sach- und Beweislage maßgeblich zu verändern. Weil der Beweisantrag eine solche Begründung nicht enthält, konnte er sanktionslos abgelehnt werden. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO wiederum verwirklichen nur formelle Begründungsfehler entscheidender, somit schuld- oder subsumtionsrelevanter Tatsachen. Solche Tatsachen sind die zur Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich nach Sperrmüll gesucht, angestellten Überlegungen der Tatrichter, wonach dem Angeklagten bewusst sein musste, dass ein Hausmeister die Ablagerung von Sperrmüll im Keller nicht dulden würde, nicht. Mit den gegen diese Überlegungen vorgebrachten Einwendungen werden daher Begründungsmängel iSd relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Weil schließlich nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Feststellungen berechtigen, erfolgte auch die Konstatierung, der vor dem Zählerraum betretene Beschwerdeführer habe das im Zählerraum vorgefundene - aus dem aufgebrochenen Kellerabteil des Matthias Sch***** entwendete - Snowboard zuvor gestohlen und dort versteckt, bei weiterer Berücksichtigung der dazu herangezogenen, vom Beschwerdeführer aber vernachlässigten Erwägungen (US 7) logisch und empirisch einwandfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.