JudikaturJustiz13Os107/22t

13Os107/22t – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Finanzstrafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Al* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2022, GZ 12 Hv 14/21w 161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * Al* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Al* jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (I) und der vorsätzlichen Eingriffe in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* vom 4. Februar 2020 bis zum Dezember 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) in mehreren Angriffen vorsätzlich

(I) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 200.574 Zigaretten (vorwiegend) der Marken „Chesterfield“ und „Marlboro“ albanischer Herkunft (US 6) sowie 69 kg Shisha Tabak der Marken „Al Fakher“ und „Nakhla“, der aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammte (US 6), hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern, die diese Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht hatten, Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden waren, an sich gebracht und teilweise an * I* verkauft, teilweise für den Verkauf bereitgehalten (strafbestimmender Wertbetrag: 50.312,15 Euro), sowie

(II) zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er einen Teil der zu I angeführten Tabakwaren, nämlich 200.000 Zigaretten sowie 48 kg Shisha-Tabak (US 5 f iVm US 7), an den dort genannten Abnehmer mit einem Gewinnaufschlag (US 5 und 8) verkaufte (Bemessungsgrundlage: 54.209,60 Euro).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Al*.

[4] Das Erstgericht erschloss die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Anklagten Al* im einverständlichen Zusammenwirken mit A* als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) in vernetzter Betrachtung von Beweisergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen. Dabei bezog es insbesondere die Ergebnisse einer finanzbehördlichen Observation und einer Telefonüberwachung, die Angaben des Zeugen I*, vor allem zu den gegenständlichen Geschäftsanbahnungen und abwicklungen in personeller und örtlicher Hinsicht, sowie den Umstand der Sicherstellung von zahlreichen Lichtbildern mit Abbildungen von Zigaretten, Zigarettenschachteln und Zigarettenstangen auf dem Mobiltelefon des Al* mit ein und verwarf demgegenüber die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten als unglaubwürdig (US 8 ff). Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[5] Entgegen dem weiteren Vorbringen besteht zwischen der Begründungspassage, wonach I* „die Zigaretten“ vom „Zweitangeklagten [Al*]“ „übernommen“ habe (US 8), und jener, wonach „die Übergabe dieser fünf Kartons Zigaretten“ durch * S*, der sie „vom Auto des Erstangeklagten [A*] in das Auto des * I*“ lud (US 8 f), erfolgt sei, weder ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) noch ist darin eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zu ersehen. Warum zudem in der wechselnden Verwendung der Begriffe „übergeben/übernommen/bekommen/erhalten“ für den Vorgang der Übergabe von Zigaretten an einen Abnehmer (US 5) ein innerer Widerspruch liegen soll, wird nicht klar.

[6] Indem die Rüge den Schluss des Erstgerichts auf die Täterschaft des Angeklagten Al* als „willkürlich“ bezeichnet, ihre diesbezügliche Argumentation aber auf die verkürzte und sinnentstellende Wiedergabe der Aussage des Zeugen I* stützt, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RIS Justiz RS0116504).

[7] Der Umstand, dass die im Urteil angeführten Gründe den Angeklagten Al* nicht überzeugen, stellt keine Nichtigkeit her (RIS Justiz RS0118317 [T9]).

[8] Soweit die Rüge die angesprochene Zeugenaussage (ON 110 S 345 ff iVm ON 160 S 73) sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung (ON 110 S 117 ff iVm ON 160 S 73) einer eigenständigen Bewertung unterzieht und daraus für den Angeklagten Al* günstige Schlussfolgerungen ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[9] Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS Justiz RS0128974).

[10] Selbiges gilt für die Kritik unvollständiger Beweiserhebung (RIS Justiz RS0099400).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.