JudikaturJustizRS0099395

RS0099395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Zur Annahme einer Interessenkollision genügt objektiver Tatbestand. Subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich. Interessenkollision besteht zwischen Vater und Kinder als Miterben wegen der notwendigen Erbteilung. Ihre Annahme ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig (vgl JBl 1952,268).

Entscheidungen
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