JudikaturJustizRS0099242

RS0099242 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.

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