JudikaturJustizRS0099194

RS0099194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1968

Daß das Protokoll über die Errichtung eines gerichtlichen Testamentes von beiden eidlich verpflichteten Gerichtspersonen unterschrieben werden muß, ist zwar überwiegende Ansicht der Lehre, doch die Frage, ob das Unterbleiben einer dieser Unterschriften ein Formfehler ist, der Ungültigkeit des Testamentes nach sich zieht, im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt. Wird dem gesetzlichen Erben für den Erbrechtsprozeß gegen den in einem mit diesem Fehler behafteten Testament zum Erben Berufenen die Klägerrolle zugewiesen, kommt deshalb offenbare Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht.