Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 589

§ 589

Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

Entscheidungen
12
  • Rechtssätze
    7