JudikaturJustizRS0098931

RS0098931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1994

Gegen einen Angeklagten dürfen Geldstrafen oder Arreststrafen als Ordnungsstrafen nur dann verhängt werden, wenn er in der Hauptverhandlung gegen jemanden Beschimpfung oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht hat. Hat er derartige Äußerungen nicht gemacht, die Ordnung der Verhandlung jedoch auf andere Weise durch ungeziemendes Benehmen gestört, dann kann er - falls er trotz Ermahnung des Richters und Androhung der Entfernung aus der Sitzung sein ungeziemendes Verhalten fortsetzt - für einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung von dieser entfernt werden.