JudikaturJustizRS0098890

RS0098890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2011

Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Entscheidungen
2