JudikaturJustizRS0098760

RS0098760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2008

Auch wenn die Anklageschrift keinen Endzeitpunkt der Tatzeit enthält, kann sie sich äußerstenfalls auf Taten beziehen, die bis zum Tag ihrer Abfassung begangen wurden. Eine zeitliche Erstreckung des sodann vom Gericht gefällten Schuldspruchs auch auf erst darnach begangene (andere oder gleichartige) Taten des Angeklagten ist im Sinn des § 267 StPO nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit eine entsprechende Anklageausdehnung stattfand. Der Antrag des Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Schuldspruch "im Sinn der Anklageschrift" ist einer solchen Anklageausehnung nicht gleichzuachten, weil auch dadurch der von der Anklage umfasste Zeitraum nicht geändert wurde.

Entscheidungen
3