JudikaturJustizRS0098487

RS0098487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Gegenstand einer Anklage ist immer nur ein historisches Ereignis, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung (Gebert - Pallin - Pfeiffer III 2 Nr 1 ff zu §§ 262, 267 StPO). Hinsichtlich der Modalitäten dieses Geschehens wie überhaupt hinsichtlich der konkreten Umstände der in der Anklage individualisierten Straftat ist aber das Gericht an die Ansicht des Anklägers nicht gebunden (aaO Nr 18 ff).

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