JudikaturJustizRS0098239

RS0098239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2007

Das richtig und vollständig verkündete Urteil kann in den im § 270 Abs 3 StPO genannten Teilen nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden. Eine nach Verkündung erfolgte nachträgliche Ergänzung auf Grund ergänzender Beratung ist gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig.

Entscheidungen
5