JudikaturJustizRS0098132

RS0098132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Entscheidungen
15