JudikaturJustizRS0097949

RS0097949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2003

Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.

Entscheidungen
2