BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 236a

§ 236a

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

Rückverweise