JudikaturJustizRS0097566

RS0097566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2010

Abweisung des Antrags auf Wiederholung der kontradiktorischen Vernehmung des unmündigen Tatopfers. Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung am 29. Jänner 2007 noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht bewirkt worden.

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