JudikaturJustizRS0097453

RS0097453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1993

Eine Verurteilung wegen Tathandlungen, in bezug auf welche die Einstellung des Verfahrens gemäß § 90 oder § 109 StPO nicht durch Wiederaufnahme beseitigt wurde, ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 b StPO behaftet.

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4