JudikaturJustizRS0097402

RS0097402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2016

Ausgeschlossen sind im wiederholten Rechtsgang nur diejenigen Richter, die an der dem aufgehobenen Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben. - Der Kenntnis des Angeklagten von dem die Nichtigkeit bewirkenden Umstand steht die Kenntnis seines Verteidigers gleich.

Entscheidungen
5