Spruch Im Verfahren AZ 14 Hv 130/07g des Landesgerichts Klagenfurt verletzt der Beschluss des Präsidenten dieses Gerichts vom 20. April 2009, AZ 45 Ns 7/09w (ON 133), das Gesetz in § 43 Abs 4 StPO. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt aufgetragen, über die vom …
Text Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. August 2008, GZ 14 Hv 130/07g-116, wurde Osman J***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (rich…
Rechtliche Beurteilung Der im Spruch bezeichnete Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. § 43 Abs 4 StPO, auf den sich die Entscheidungsbegründung stü…