RS0097300 – OGH Rechtssatz
RS0097300 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. Mangels Versäumung einer Frist ist auch der auf ein (prozessual belangloses) behauptetes Mißverständnis der Verteidiger über ihre Aufgabenaufteilung gestützte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.