RS0097283 – OGH Rechtssatz
RS0097283 – OGH Rechtssatz
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Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt (SSt 22/53). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können, bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht (so bereits KH 1543 ua).