JudikaturJustizRS0097283

RS0097283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2023

Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt (SSt 22/53). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können, bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht (so bereits KH 1543 ua).

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