JudikaturJustizRS0097199

RS0097199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1969

Die für gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgeschriebene Aufnahme eines Protokolles durch einen beeideten Protokollführer nach den Formvorschriften der §§ 101, 104 - 107 StPO darf nicht durch das Diktat des Protokolles auf ein Tonband ersetzt werden, eine derartige Befragung kann ein vorschriftsmäßiges Protokoll nur ergänzen.