JudikaturJustizRS0097191

RS0097191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach § 90 nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1 StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.

Entscheidungen
6