JudikaturJustizRS0097174

RS0097174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1972

Die auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (sinngemäß) anwendbare formlose Wiederaufnahme und Fortsetzung des Strafverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Einstellung gemäß § 90 StPO erfolgte "ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde". Der Begriff "Beschuldigter" ist dabei ausschließlich im Sinne des § 38 Abs 3 StPO zu interpretieren, wonach es lediglich darauf ankommt, ob der Täter als Verdächtiger im Sinne des § 38 Abs 3 StPO vernommen wurde oder nicht. Dem Umstand, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren derjenige, gegen den ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, auch dann Beschuldigter genannt wird, wenn er noch nicht gerichtlich vernommen wurde, kommt keine Bedeutung zu.