JudikaturJustizRS0097026

RS0097026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes § 292 StPO nicht gerechtfertigt

Entscheidungen
12