JudikaturJustizRS0096951

RS0096951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1991

Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt.