RS0096819 – OGH Rechtssatz
RS0096819 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.