JudikaturJustizRS0096819

RS0096819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.

Entscheidungen
7