JudikaturJustizRS0096800

RS0096800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2002

Im Erkenntnisverfahren steht dem Beschuldigten nach Mitteilung der Anklageschrift grundsätzlich volle und unbeschränkte Akteneinsicht zu, von der nur Beratungsprotokolle ausgenommen sind, wozu auch sämtliche damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern und Aufzeichnungen des Berichterstatters (etwa der Entscheidungsentwurf) zählen. Nach Rechtskraft des Urteiles ist es dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, ob und inwieweit einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht, wobei dieses Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles auszuüben ist (ÖJZ-LSK 1979/301).

Entscheidungen
4