RS0096788 – OGH Rechtssatz
RS0096788 – OGH Rechtssatz
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Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. Dieses Tatbestandsmerkmal muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.