JudikaturJustizRS0096780

RS0096780 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, dass sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang ableiten lässt (SSt 55/77 = EvBl 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32; SSt 36/6 = EvBl 1962/504 = RZ 1962,222; SSt 29/10; EvBl 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozess nach österreichischem Recht, S 36; EvBl 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

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