JudikaturJustizRS0096713

RS0096713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2016

Bei Beantwortung der Frage, inwieweit noch eine straflose Verantwortung oder bereits eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung vorliegt, kommt es nicht auf die Form der Äußerung, die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an.

Entscheidungen
8