JudikaturJustizRS0096708

RS0096708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2012

Aus § 57 Abs 1 StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des § 56 StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben.

Entscheidungen
5