JudikaturJustizRS0096667

RS0096667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2017

Auch aus Anlaß einer von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der OGH eine durch diese Beschwerde nicht betroffene unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 (292) StPO von Amts wegen wahrnehmen.

Entscheidungen
11