JudikaturJustizRS0096559

RS0096559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1991

Gemäß § 235 StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des § 237 Abs 1 StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO.