RS0096346 – OGH Rechtssatz
RS0096346 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 3 StPO macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem § 3 StPO verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen.