JudikaturJustizRS0096289

RS0096289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2006

Wird die Identität eines (ausländischen) verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den ausländischen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben, so zielt der Antrag auf dessen Vernehmung auf einen undurchführbaren Beweis ab.

Entscheidungen
5