RS0096289 – OGH Rechtssatz
RS0096289 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird die Identität eines (ausländischen) verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den ausländischen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben, so zielt der Antrag auf dessen Vernehmung auf einen undurchführbaren Beweis ab.