JudikaturJustizRS0096231

RS0096231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2011

Ein in den Gesetzen nicht vorgesehener oder gar - etwa nach den §§ 226 Abs 1, 457 Abs 2 ZPO oder 170, 247 Abs 2 StPO - verbotener, eine Falschbekundung beinhaltender Eid ist zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach dem Abs 2 des § 288 StGB ungeeignet.

Entscheidungen
5