JudikaturJustizRS0096222

RS0096222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2008

Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt.

Entscheidungen
6