JudikaturJustizRS0096126

RS0096126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1992

Soweit der Untersuchungsrichter nicht wie in der Voruntersuchung als selbständiges Untersuchungsorgan (§ 96 StPO) fungiert, ist er Hilfsorgan der Ratskammer und daher an deren Ersuchen gebunden (vgl ua EvBl 1986/65). Unter diese Ersuchen fällt auch die durch allfällige Begleitmaßnahmen zur Geschäftsordnung dem Untersuchungsrichter übertragene Veranlassung der Zustellung der Entscheidungen der Ratskammer (analog einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz) im Wege seiner Geschäftsabteilung.