JudikaturJustizRS0096115

RS0096115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1992

Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (§ 48 Z 1 StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (§ 32 GOG und §§ 11 Abs 1 in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.