JudikaturJustizRS0096023

RS0096023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1994

Für eine öffentliche Urkunde bedarf es - insbesondere wenn es sich um behördeninterne Unterlagen handelt - weder bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeit.

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4