JudikaturJustizRS0096000

RS0096000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1996

Bei einer gemäß § 65 Abs 1 Z 1 StGB zulässigen neuerlichen Verurteilung eines Österreichers im Inland wegen im Ausland begangener Straftaten, für welche er bereits im Ausland verurteilt worden ist, ist auf die im ausländischen Urteil verhängte Strafe nur dann nicht gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche dem ausländischen Schuldspruch zugrundeliegenden Straftaten mit jenen der inländischen Verurteilung ident sind. Liegen dagegen dem (vorangehenden) ausländischen Schuldspruch noch weitere, vom (späteren) inländischen Strafurteil nicht erfaßte Straftaten zugrunde, ist bei der inländischen Strafbemessung § 31 StGB anzuwenden. Daneben ist in einem solchen Fall auch noch die im Ausland tatsächlich verbüßte Strafzeit (einschließlich einer ausländischen Untersuchungshaft, soweit sie vom ausländischen Gericht auf die Strafe angerechnet worden ist), gemäß § 66 StGB auf die im Inland verhängte Strafe angemessen (nämlich im Verhältnis der Strafen für die gemäß § 65 Abs 1 Z 1 StGB identen Taten zu den Strafen für die weiteren ausländischen Schuldsprüche) anzurechnen.