Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 66

§ 66Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

Entscheidungen
72
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