§ 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
§ 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen — StGB
§ 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029609
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Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.