JudikaturJustizRS0095474

RS0095474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2002

Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung derselben zu verstehen, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll.

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