JudikaturJustiz13Os13/80

13Os13/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A und Peter B wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 9.Oktober 1979, GZ. 3 a Vr 4830/79-77, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Kern und Dr. Scheed-Wiesenwasser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 23.Juni 1946 geborene Mitfahrer Wilhelm A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. und der am 16.Juni 1942 geborene Kellner Peter B des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach den §§ 12, 223 Abs. 1, 224 StGB. schuldig erkannt. Wilhelm A wird angelastet, in der Zeit zwischen Jänner und April 1978 von den abgesondert verfolgten Leopold C und Peter D durch Einbruch gestohlene Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, die andere durch eine fünf Jahre erreichende Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, nämlich durch Einbruch in mehrere Geschäfte, an sich gebracht und verhandelt zu haben, wobei ihm die Umstände, welche die angeführte Strafdrohung begründeten, bekannt waren, und zwar neun Pelzmäntel bzw. -jacken im Werte von mindestens 100.000 S sowie Uhren, Schmuckstücke und Feuerzeuge im Gesamtwert von mindestens 230.000 S.

Peter B liegt zur Last, Mitte 1978 zum Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, das der (gleichfalls) abgesondert verfolgte Heinrich E beging, indem er den auf Wolfgang F lautenden österreichischen Führerschein, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, durch Einkleben des Lichtbilds eines Nichtberechtigten mit dem Vorsatz verfälschte, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gebraucht werde, dadurch beigetragen zu haben, daß er Heinrich E sein Lichtbild um 3.000 S übergab.

Während Teilfreisprüche in Rechtskraft erwuchsen, bekämpfen die Angeklagten die sie betreffenden Schuldsprüche mit gesondert ausgeführten, auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a bzw. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A:

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. wendet sich dieser Angeklagte mit dem Vorwurf einer Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und einer unzureichenden Begründung des Ersturteils gegen die für die subjektive Tatseite der (vorsätzlichen) Sachhehlerei maßgebenden Tatsachenfeststellungen. Keiner seiner Einwände hält stand.

Was der Beschwerdeführer in vermeintlicher Ausführung des erwähnten Nichtigkeitsgrunds unter dem Aspekt der Erweisbarkeit seiner Kenntnis von der Herkunft der an sich gebrachten und teilweise verhandelten Sache aus Einbruchsdiebstählen vorbringt, läuft in Wahrheit auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Das Erstgericht legte nämlich denkrichtig, in sich widerspruchslos und sowohl in Übereinstimmung mit der forensischen Erfahrung als auch mit der Aktenlage, insbesondere unter Beachtung der Aussagen des Zeugen C, in der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) in zureichendem Maße dar, aus welchen Gründen es der die subjektive Tatseite der Hehlerei leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere die Angaben des Zeugen C über die Herkunft der Sachen aus einer Konkursmasse für wahr gehalten habe, keinen Glauben schenkte.

Im einzelnen löst der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Urteilsausführungen zu seiner Verantwortung, er habe die Preise für unverdächtig gehalten, weil Hehler meist nur ein Drittel des wahren Werts verlangten, willkürlich aus ihrem Zusammenhang. Geht doch das Erstgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde - insoweit nicht von der Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers aus, sondern hält diese (ohne inneren Widerspruch) selbst dann für unglaubwürdig, wenn der Zeuge C vom Beschwerdeführer zunächst die Hilfe des 'wahren Werts' verlangt hätte, weil er sich letztlich tatsächlich mit geringeren Summen zufrieden gegeben habe. Diese Annahme ist, der Beschwerde zuwider, keineswegs aktenfremd, sondern findet in den Angaben des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter, bei denen er allerdings B als Abnehmer bezeichnet hatte, ihre Deckung (Bd. II S. 45, 49 bis 59).

Rechtliche Beurteilung

Wenn das Erstgericht auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom kriminellen Vorleben des Zeugen C und dessen nicht lange vor den gegenständlichen Straftaten gelegene letzte Strafverbüßung aus dem Umstand folgert, daß der mit beiden in Kontakt stehende Mitangeklagte B beide aus der Strafvollzugsanstalt Stein kannte, so ist dieser Schluß durchaus logisch und lebensnah. Die demgegenüber von der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit einer anderen denkbaren Schlußfolgerung bedeutet keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds. Im übrigen geht aus der von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, er habe C, den er von 'Kaiser-Ebersdorf' kannte, im Jänner 1978 'wieder einmal gesehen' (Bd. III S. 138) - entgegen der Meinung der Beschwerde - gar nicht hervor, daß der Beschwerdeführer mit dem Genannten zum erwähnten Zeitpunkt erstmals seit seiner Unterbringung in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige wieder zusammengetroffen wäre. Soweit die Beschwerde eine Begründung für die Urteilsannahme, wonach die vom Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden, in welchen ein Leopold C bestätigt, daß die an den Beschwerdeführer übergebenen Waren aus einer Konkursmasse stammten, offenkundig nachträglich verfertigt worden seien, weshalb es ihnen jeglichen Beweiswert abspricht, vermißt, übersieht sie, daß selbst ein solcher Mangel keine Nichtigkeit nach der Z. 5

des § 281 Abs. 1 StPO. bewirken würde. Denn das Erstgericht hat ja, wie bereits erwähnt, gerade unter der Voraussetzung der vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben des Zeugen C, mögen diese nur mündlich oder auch schriftlich gemacht worden sein, die Gutgläubigkeit reklamierende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung abgelehnt.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß aber auch der erwähnten Beurteilung der Urkunden durch das Erstgericht keineswegs die erforderliche Begründung abgeht. Tatsächlich hatte Leopold C, worauf das Erstgericht Bezug nimmt, in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ausdrücklich erklärt, es sei 'nie die Rede von einer Konkursmasse' gewesen (Bd. III S. 129), und ferner als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer zunächst deponiert, er hätte diesem nicht gesagt, woher die Sachen stammten, sodann zwar die Möglichkeit der Mitteilung einer angeblichen Herkunft aus einer Konkursmasse eingeräumt, eine Erinnerung an die Ausstellung von Bestätigungen jedoch zunächst verneint und erst nach Vorhalt der Urkunde Beilage ./1 bejaht (Bd. III S. 159 f.).

Im Hinblick auf diese wechselnden Aussagen des Zeugen stellt aber die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der letzteren Angaben als unglaubwürdig und, damit im Zusammenhang, der Urkunden als nicht beweiskräftig einen zulässigen Akt freier Beweiswürdigung dar. Daß das Erstgericht eine Überprüfung der Urkunden (durch einen Schriftsachverständigen) unterließ, könnte im übrigen gar nicht mit der Mängelrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Einer Anfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. würde aber eine entsprechende Antragstellung des Beschwerdeführers als Voraussetzung fehlen.

Eine Erörterung des Umstands, daß die Waren anläßlich der Übernahme von C mit Preiszetteln versehen waren (Bd. III S. 145), konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen seine Begründungspflicht unterlassen, weil nach Logik und Gerichtserfahrung gerade aus diesem Umstand zumindest in gleicher Weise auf eine Bösgläubigkeit wie auf eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auch bedeutet es keine Unvollständigkeit der Begründung, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Waren mit Zustimmung CS in öffentlichen Lokalen verkauft, befaßt hat. Denn ein solcher Umstand steht, entgegen der Beschwerdeansicht, ebenfalls weder denkgesetzlich noch nach der forensischen Erfahrung der Annahme der Schlechtgläubigkeit entgegen. Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht behauptet, daß sich auf den Waren auch noch zum Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs Preiszettel befunden hätten.

Somit geht die Mängelrüge fehl.

Die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützte, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens als bloß fahrlässige Hehlerei im Sinne des Vergehens nach dem § 165 StGB. geltend machende Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Das Ersturteil enthält nämlich in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerde behauptete, für die rechtliche Annahme der vorsätzlichen (§ 5 Abs. 1 StGB.) Sachhehlerei an sich nicht ausreichende, Feststellung, der Beschwerdeführer habe 'wissen müssen', daß es sich bei den verhehlten Waren um gestohlene Sachen handelte. Das Erstgericht stellt im Gegenteil fest, daß der Beschwerdeführer 'sehr wohl informiert' war, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, und sich auch über deren insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert im klaren war (Bd. III S. 190).

Diese Feststellung genügt aber für die Bejahung der inneren Tatseite der Sachhehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB., die, insofern auch nur in Form des sogenannten Eventualvorsatzes, die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelte, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, sowie von den die höhere Strafdrohung für die Vortat bewirkenden tatsächlichen Umständen (§ 164 Abs. 3 StGB.) voraussetzt.

2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. rügt dieser Angeklagte zunächst die Annahme der Tatzeit mit Mitte 1978, statt seiner Ansicht nach mit Ende desselben Jahres, als unbegründet. Der Einwand versagt, weil der Frage der Tatzeit im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die weiteren Beschwerdeausführungen zu demselben Nichtigkeitsgrund wie auch zu jenem der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. betreffen die Frage des für die Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB. erforderlichen Vorsatzes.

Während die Mängelrüge die Feststellung, der Führerschein sei mit dem Vorsatz verfälscht worden, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, und zwar der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gebraucht zu werden, als unbegründet und den Beweisergebnissen, aus denen hervorgehe, der Beschwerdeführer habe den Führerschein nicht zum Beweis eines Rechts im Rechtsverkehr erworben, widersprechend bekämpft, macht die Rechtsrüge mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wegen Fehlens des entsprechenden Vorsatzes geltend, weil sich aus den Tatsachenfeststellungen lediglich ergebe, daß die Urkunde bei ihm anläßlich einer Hausdurchsuchung gefunden wurde, jedoch nicht, daß er sie gebraucht habe.

Keine dieser Einwendungen ist stichhältig.

Unter dem Gebrauch einer (falschen oder) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr, worauf der (wenigstens bedingte) Vorsatz im Sinne des § 223 StGB. gerichtet sein muß, ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Hiezu zählt auch das Vorweisen eines (falschen oder) verfälschten Führerscheins bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch den hiezu nicht Befugten gegenüber Straßenaufsichtsorganen.

Daß gegenständlich aber sowohl der Vorsatz des unmittelbaren Täters (Heinrich E) als auch des Beschwerdeführers als Beteiligten (§ 12, dritter Fall, StGB.) auf eine rechtserhebliche Verwendung der verfälschten Urkunde in der beschriebenen Bedeutung gerichtet war, ergibt sich aus der (im Sinne des Anklagevorwurfs, ON. 36, Pkt. II), geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (Bd. III S. 148), wie auch schon aus jener im Vorverfahren, wonach er die von E mit dem Bedeuten, er hätte einen Führerschein, an ihn gerichtete Frage, ob er vielleicht einen brauche, bejahte, E dafür 3.000 S gegeben und den Führerschein bekommen habe (Bd. II S. 201, 218 b, 217 c, Bd. III, S. 150). Der Verwendungszweck eines Führerscheins ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, daß ihn der Lenker eines Kraftfahrzeugs mit sich führt und den Straßenaufsichtsorganen auf deren Verlangen vorweist. Demgemäß entsprach das Erstgericht unter Bezugnahme auf das Geständnis des Beschwerdeführers seiner Begründungspflicht in Übereinstimmung mit der Aktenlage vollständig, mag sich die Feststellung des Vorsatzes des Beschwerdeführers auch nur aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen des Urteils, die jedoch eine Einheit bilden, ergeben.

Die Rechtsrüge negiert einerseits die, in der Mängelrüge aber ausdrücklich wiedergegebene, Feststellung des Tätervorsatzes und ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Andererseits verkennt sie, insoweit sie für den Schuldspruch des Beschwerdeführers den Gebrauch der verfälschten Urkunde voraussetzt, daß dem Beschwerdeführer ja nicht eine nach § 223 Abs. 2 StGB. zu ahndende Verwendung des verfälschten Führerscheins angelastet wird; vielmehr liegt ihm die Beteiligung (§ 12, 3.Fall, StGB.) an der Fälschungshandlung, einem im § 223 Abs. 1 StGB.

selbständig vertypten Vorbereitungsdelikt, zur Last. Folglich geht der auf die materielle Vollendungsvertypung (§ 223 Abs. 2 StGB.) abzielende zweite Teil der Rechtsrüge an der Sache vorbei. Sonach waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

3. Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem § 164 Abs. 3 StGB. (siehe Bd. III S. 176 in Verbindung mit S. 191) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und über den Angeklagten B nach dem § 224 StGB.

eine solche von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei A die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Tat und den beachtlichen hohen Wert des verhehlten Guts, bei B die Vorstrafen als erschwerend, hingegen berücksichtigte es bei A das teilweise Geständnis und die teilweise Zustandebringung des verhehlten Guts, bei B das Geständnis als mildernd. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.

Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu:

Das Schöffengericht stellte - abgesehen davon, daß bei A zwar nicht der hohe Wert des verhehlten Guts als erschwerend ins Gewicht fällt, wohl aber die zweifache Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB. - die Strafzumessungsgründe richtig fest und würdigte sie auch zutreffend, weitere Milderungsgründe werden nicht ins Treffen geführt. Der vom Berufungswerber B zusätzlich reklamierte Milderungsumstand nach dem § 34 Z. 9 StGB. ist - von den hiefür maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ausgehend - nicht gegeben; das Geständnis dieses Angeklagten wurde ohnehin als mildernd berücksichtigt. Daß aus der Tat des Angeklagten B kein Schaden entstand, ist dem Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB.

(siehe oben) immanent.

Auf der Basis der sohin gegebenen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) verhängte das Schöffengericht angemessene Freiheitsstrafen, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.