JudikaturJustizRS0094747

RS0094747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Das Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger sein.

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