JudikaturJustizRS0094664

RS0094664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1996

Die Beurteilung einer Veruntreuung als im Familienkreis begangen (§§ 133, 166 StGB) setzt voraus, daß die Tat "zum Nachteil" eines der in § 166 StGB genannten Angehörigen begangen worden ist, es ist daher erforderlich, daß das veruntreute Gut im Eigentum des betroffenen Angehörigen stand.

Entscheidungen
8