JudikaturJustizRS0094550

RS0094550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB nicht in Betracht (vgl hiezu Kienapfel BT II 2.Auflage, § 146 RN 97, 106, 249 f sowie Karollus in JBl 1989,627 ff, va 635 f).

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