JudikaturJustizRS0094374

RS0094374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleuten ist der Schaden nach dem marktgerechten Verkaufspreis zu errechnen.

Entscheidungen
10