JudikaturJustizRS0094321

RS0094321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1996

Scheckbetrug im Familienkreis: Bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, daß sich die Bank für die ihr betrügerisch herausgelockten Zahlungen regelmäßig durch entsprechende Abbuchungen vom Konto des betreffenden Angehörigen uno actu schadlos hält, soweit die mit der Auszahlung verbundene Einbuße an Vermögenssubstanz ökonomisch sogleich effektiv auf den Kontoinhaber durchschlägt. Dies ist nicht nur bei einem Guthaben, sondern auch bei einer dem Kontoinhaber eingeräumten Überziehungsmöglichkeit der Fall. Lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein.

Entscheidungen
2