JudikaturJustizRS0094203

RS0094203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2015

Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll.

Entscheidungen
18