JudikaturJustizRS0094164

RS0094164 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2010

Sowohl bei der Schadensermittlung als auch bei der Bereicherungsermittlung ist vom generellen wirtschaftlichen Marktwert sowohl der dem Täter zugeflossenen als auch der von ihm etwa erbrachten Leistungen (Gegenleistungen) auszugehen.

Entscheidungen
7